Keine Angst, ich werde hier jetzt keine Einsteiger-Beratung machen und erläutern, was ein Akkuträger letztlich ist. Es soll hier vielmehr darum gehen, wie die „Obrigkeit“ den Akkuträger im Verhältnis zu „elektronischen Zigaretten“ einordnet.

Anlass für dieses Hin und Her war die Mitteilung einer Anfrage der Firma MBC-Berlin GmbH an das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), wie sie denn nun die von ihnen vertriebenen KMK-Mods einordnen würden.

Konkret wurden in der Frage die KMK-Mods (Akkuträger, AT) als „Energieversorgungseinheiten für sg. elektronische Zigaretten“ bezeichnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie selbst diese Produkte nicht als „Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse“ ansehen. Es wurde gefragt, ob diese „Energieversorgungseinheiten für sg. elektronische Zigaretten“ vom TabakerzG erfasst wären und um eine eindeutige Definition der „elektronischen Zigarette“ gebeten.


(Quelle: MBC-Berlin GmbH) [1]

Die Antwort einer Mitarbeiterin des Referats für Produktsicherheit klang auf den ersten Blick auch ausgesprochen vielversprechend. Es wurde (muss so sein) nochmals darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung nicht möglich ist, dann wurde aber auf die wesentlichen Punkte eingegangen.

(Quelle: MBC-Berlin GmbH) [1]

Zunächst wurde die geforderte Definition der „elektronischen Zigarette“ geliefert, indem auf die Legaldefinition des Art 2 Nr. 16 Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) verwiesen und diese zitiert wurde. Die Definition ist schon sehr umfassend und genau, lässt aber trotzdem – für den Ungeübten in Sachen „Juristenlatein“ – Raum für Spekulationen und Fehlinterpretationen.

Dann wurde der „Kelch der Verantwortung“ an die Überwachungsbehörden der Länder übergeben, die für die Auslegung der Vorschriften zuständig seien.

Schließlich wurde aber die Einschätzung der Abteilung Produktsicherheit abgegeben, nach der „Energieversorgungseinheiten für sg. elektronische Zigaretten“ lediglich unter das allgemeine Produktsicherheitsrecht fallen würden… GENIAL klingt das… allerdings steht hinter den Energieversorgungseinheiten noch ein „die nicht Bestandteil einer elektronischen Zigarette sind“… und damit platzt der schöne bunte Ballon.

Ich habe nun die einschlägigen Vorschriften nochmal wieder und wieder gewälzt, hin und her überlegt… war mal dieser, mal jener Meinung, bin aber letztlich zu dem Schluss gekommen, dass die Antwort nicht für die KMK-Mods und alle anderen Akkuträger zutrifft, obwohl das zunächst oberflächlich betrachtet so klingen mag.

Hier lag ganz klar ein Kommunikationsproblem vor. Die Frage war so formuliert, dass der Gefragte den Eindruck bekommen musste, es handele sich bei den Produkten gar nicht um Akkuträger, sondern um Energieversorgungseinheiten für elektronische Zigaretten (zu denen auch die Akkuträger gehören). Das wären dann z. B. Akkus, Powerbanks, Netzteile und was noch so denkbar ist, um das E-Dampfgerät mit frischem „Saft“ zu versorgen. Und völlig klar ist, dass solche Produkte nicht in die Bestimmungen der Tabakproduktegesetzgebung fallen.

Vermutlich war die Art der Fragestellung darin begründet, dass man die Definition aus Art. 2 Nr. 16 TPD2 auch falsch auslegen kann. Man mag (insbesondere wenn man ein Interesse hat, dass es so wäre) die Definition so interpretieren, dass damit im Prinzip nur und ausschließlich „Verdampfereinheiten“ gemeint wären. Also ein „Ding“, wo man Strom drauf gibt und wo man dann, wenn es mit Liquid befüllt ist, Dampf heraussaugen und inhalieren kann. Die Definition erweitert das Ganze dann noch, dass auch das Mundstück, der Tank, ggf. eine Kartusche, der eigentliche Verdampfer etc. auch als „elektronische Zigarette“ anzusehen sind. In diesem Gedankenspiel wurde der Akkuträger quasi als extra Gerät ausgeklammert.

Und ich gebe zu, die Definition kann(!) man so auslegen. Ist mir selbst passiert, als ich mich anlässlich dieser Angelegenheit damit nochmals befasst habe.

Allerdings ist das leider zu kurz gedacht und nicht an den richtigen Stellen nachgeschaut. Selbstverständlich lag es in der Absicht, auch die Akkuträger mit in die Regulierung aufzunehmen. Deshalb ja auch die Formulierung „oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank“. Es sollte nicht möglich sein, E-Dampfgeräte quasi unreguliert in Einzelteilen zu handeln.

Nun gibt es nicht nur die TPD2, in der ein Meldeverfahren für E-Dampfgeräte festgelegt ist und das vom deutschen Gesetzgeber auch so übernommen wurde, sondern den dazu passenden Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von Nachfüllbehältern elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern. Darin wird erläutert, was zu melden ist und dann detailliert jede mitzuteilende Eigenschaft festgelegt. Was also darin abgefragt wird, ist zweifelsohne Bestandteil einer „elektronischen Zigarette“ und damit selbst (gem. Art. 2 Nr. 16 TPD2) auch „elektronische Zigarette“. Schaut man sich die Punkte an, kommt man irgendwann beim Feld „E-Zigarette_Akku_Typ“ an, wo der Verwendung findende Akkutyp spezifiziert werden muss. Darauf folgen dann die Felder „E-Zigarette_Akku_Typ_Kapazität“, „E-Zigarette_Volt/Watt_Regelbar“, „E-Zigarette_Spannung“, „E-Zigarette_Spannung_Untergrenze“, „E-Zigarette_Spannung_Obergrenze“, „E-Zigarette_Leistung“, „E-Zigarette_Leistung_Untergrenze“, „E-Zigarette_Leistung_Obergrenze“ und „E-Zigarette_Mikroprozessor“.

Mit diesen Punkten ist der Akkuträger sehr wohl Bestandteil einer „elektronischen Zigarette“ und damit selbst auch „elektronische Zigarette“ und landet damit im TabakerzG. UND der Akkuträger muss auch „gemeldet“ werden, bevor er dann nach sechs Monaten „Ablagern“ verkauft werden darf.

Dass dies auch so beabsichtigt ist UND gilt, kommt in der Antwort durch den Passus „die nicht Bestandteil einer elektronischen Zigarette sind“ zum Ausdruck. Damit ist nicht gemeint, dass die AT nun nur dann „elektronische Zigarette“ sind, wenn ein Verdampfer draufgeschraubt ist, sondern es ist gemeint, dass der AT Bestandteil (also ein Teil) einer E-Dampfe sein muss. Und DAS trifft leider auch auf die KMK-Mods zu.

Also entweder hat das Fräulein vom Ministerium die Frage falsch verstanden (und dachte, es wären eher Geräte gemeint, mit denen man dem Gesamtprodukt Strom zuführen kann) oder sie hat das schon richtig verstanden und hat die Frage ja auch in dieser Hinsicht korrekt beantwortet, nur leider nicht ganz so leicht verständlich.

Wer jetzt also schon die Korken hat knallen lassen, kann sich so wenigstens den Frust darüber „wegtrinken“, dass es doch keine „Entwarnung“ für Akkuträger gibt.


[1] Korrespondenz veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der MBC-Berlin GmbH

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